1/29/2024·
8 min Lesezeit
Simon Simanovski

Simon Simanovski

1/29/2024·
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Recht, Rassismus und ökologische Krisen

ein Blick auf Deutschland

Ökologische Krisen, insbesondere die Klimakrise, bringen Ungerechtigkeiten globalen Ausmaßes mit sich. Haben die industrialisierten Staaten sie verantwortet, so sind es die Länder und Menschen des globalen Südens, die ihre Auswirkungen mit größter Härte spüren. Haben erstere die finanziellen Ressourcen, um wirksame Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, sind es letztere, die ihre begrenzten Budgets hierfür anzapfen müssen. Es wäre folgerichtig, dass Europa die Härten seiner industriellen Transformation selber trägt; stattdessen werden diese externalisiert, um heimische Unternehmen und Wähler glücklich zu halten.

Wenngleich diese Ungerechtigkeiten real sind und immer wieder adressiert werden müssen, darf der globale Maßstab nicht als einziger analytischer Kontext ökologischer Krisen dienen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Strukturen der Diskriminierung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene unsichtbar gemacht werden. Daher liegt der Fokus hier auf der Betrachtung eben dieser Strukturen.

I. Struktureller Rassismus und Recht

Die Wechselwirkung zwischen Recht und Rassismus eröffnet eine kritische Perspektive auf gesellschaftliche Vorgänge und damit auch auf die ökologischen Krisen, die sich vor unseren Augen ausbreiten. Ermöglicht wird ein solcher rassismuskritischer Ansatz etwa durch die Critical Race Theory (CRT), die in den USA der 1980er entstand und einen Paradigmenwechsel im Verständnis des Rassismus mit sich brachte. Wurde Rassismus im Mainstream-Diskurs als Frage individueller Ressentiments behandelt, so legten Anhänger:innen der CRT überzeugend dar, dass Rassismus eine institutionalisierte gesellschaftliche Praxis ist, der nicht mit den Mitteln der vorherrschenden Antirassismuspolitik begegnet werden kann. Im Gegenteil betont dieser Ansatz, dass gerade auch das Recht ein geeignetes Mittel ist, um Menschen zu rassifizieren. Rassifizierung meint die soziale Praxis, Menschen aufgrund ihrer vermeintlichen „Rasse“ zu kategorisieren, homogenisieren und letztlich auf dieser Grundlage zu hierarchisieren. Sie vollzieht sich über die verschiedenen Instrumente, die der jeweiligen Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Waren diese früher Kolonialisierung und Sklaverei, so sind in der liberalen Demokratie subtilere und weniger gewaltvolle Mittel notwendig, um den Prozess der Rassifizierung weiterhin zu betreiben, wie etwa das Recht. 

Der Prozess rechtlicher Rassifizierung beginnt mit den Regeln der Migration, zieht sich durch das Polizei- und Ordnungsrecht und durchzieht auch das Familien- oder Beamtenrecht. In den letzten Jahrzehnten ist ein reicher Fundus an rechtswissenschaftlicher Literatur zur konstitutiven Macht des Rechts in Bezug auf eine ganze Reihe sozialer Phänomene entstanden, darunter auch den Rassismus. Diese Literatur betont, dass das Recht nicht nur Rassismen konstituiert, sondern rassistische Strukturen auch das Recht. Dieser Gedanke ist nicht schwer nachzuvollziehen, wenn man die Zusammensetzung juristischer Fakultäten, Gerichte und Ministerien betrachtet. Auch der juristische Habitus ist so weiß, wie er nur sein könnte und ebenfalls eine Form rassifizierender Kulturtechniken. 


II. Umweltrassismus und seine rechtliche Verfasstheit – ein Blick auf die USA

Wie die CRT, ist auch das Konzept des Umweltrassismus in den USA der 1980er Jahre geboren. Nach dem der Aktivist und Bürgerrechtler Benjamin Chavis an einem Protest gegen eine giftige Mülldeponie in einer Schwarzen Community teilnahm, äußerte er:

„Environmental racism is racial discrimination in environmental policy-making and enforcement of regulations and laws; the deliberate targeting of communities of color for toxic waste facilities, the official sanctioning of the presence of life-threatening poisons and pollutants for communities of color, and the history of excluding people of color from leadership of the environmental movement.“   

Toxizität spielte und spielt in den USA eine wichtige Rolle bei den sich entlang rassifizierter Linien auswirkenden Umweltbelastungen. Im Gegensatz zur Klimakrise sind die Auswirkungen vieler ökologisch-destruktiver Praktiken lokal konzentriert. Eines der schockierendsten Beispiele ist dabei sicherlich „Cancer Alley“, ein etwa 140 km langer Landabschnitt entlang des Mississippi, der 25% der petrochemischen Industrie des Landes beheimatet. Dort liegt auch die Stadt Reserve, wo das Risiko an Krebs zu erkranken, 50 Mal höher ist als im amerikanischen Durchschnitt. Wie ein großer Teil der Bevölkerung in Cancer Alley, ist auch Reserve größtenteils Schwarz (60%) und überwiegend arm (das durchschnittliche Einkommen liegt bei 40% unter dem nationalen Durchschnitt). Reserve ist kein Einzelfall, sondern deckt sich mit empirischen Befunden. Umfassende Untersuchungen der amerikanischen Umweltbehörde haben gezeigt, dass nicht-weiße Amerikaner:innen mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit in der Nähe einer Toxizitätsquelle leben als weiße und sich diese Disparität nicht mit ökonomischen Faktoren erklären lässt – kurz gesagt, sie erstreckt sich über alle Einkommensklassen. Ein Ergebnis, dass nicht nur für Toxizität, sondern auch für die Belastung mit Feinpartikeln gilt. 

Regionen wie Cancer Alley sind ungeheuerliche Beispiele von Umweltrassismus und werden oftmals als „Sacrifice Zones“ bezeichnet, also als Orte der Aufopferung. Die Aufopferung geschieht derart, dass der jeweilige Landabschnitt durch industrielle oder militärische Aktivität für Menschen unbewohnbar gemacht wird, um hiermit ein bestimmtes Fernziel zu erreichen – bspw. Wirtschaftswachstum oder wissenschaftliche Erkenntnisse

Sacrifice Zones entstehen nicht durch Zufall an Orten, an denen bereits marginalisierte Menschen leben. Sie werden dort aktiv erschaffen; auch unter Hinzuziehung rechtlicher Instrumente. Im Fall von Cancer Alley beginnt die rechtliche Institutionalisierung im Jahr 1718. Von diesem Zeitpunkt an entstanden entlang des gegenständlichen Abschnitts Zuckerrohr-Plantagen, auf denen als Sklaven gehaltene Menschen unter gesondertem rechtlichen Regime arbeiteten. Nach der formalen Abschaffung der Sklaverei im Jahr 1865 wurde eine Behörde, das „Freedmen’s Bureau“, geschaffen, um den befreiten Menschen Ackerland zuzuweisen. Das zugewiesene Land war entlang der Peripherie der ursprünglichen Plantagen konzentriert, sodass dort kleine Städte („Freetowns“) mit überwiegend Schwarzer Bevölkerung entstanden. So erklärt sich die heutige demographische Zusammensetzung der Communities entlang des Mississippi.

Im Zuge des Zusammenfalls der Plantagen-Ökonomie und der Fahrt aufnehmenden Industrialisierung kauften Chemiekonzerne im Verlauf des 20. Jh. mehr und mehr des ursprünglichen Plantagelands auf. Dieser Ankauf und die damit einhergehende Ansiedlung von Chemiekonzernen in Cancer Alley ist ein Resultat des Planungsrechts der USA, dessen institutionalisierter Rassismus in schmerzhaftem Detail in einer jüngst erhobenen Klage gegen den Neubau einer Chemiefabrik in St. James, Cancer Alley, ausgebreitet wird. Durch die Ausweisung von Industriegebieten bzw. die Nicht-Ausweisung von Wohngebieten in Schwarzen Communities ermöglichten die weißen Lokalpolitiker:innen die Ansiedlung der Chemiebetriebe. Erst im Jahr 2014, nach dem der Bau und Betrieb chemieproduzierender Fabriken 93 Jahre lang uneingeschränkt möglich war, erließ der örtliche Landrat ein Äquivalent zu einem Flächennutzungsplan mit entsprechenden Einschränkungen. Dieser Schritt kam bemerkenswerterweise nachdem zwei Betreiber erstmals planten, neue Betriebe in überwiegend weißen Communities zu errichten. Der Flächennutzungsplan von 2014 weist den 4. und 5. Distrikt des in Frage stehenden „Landkreises“ als Industriegebiet aus, wohingegen Abstandsgebote rund um katholische Kirchen festgesetzt wurden. Während die Einwohner:innen des 4. und 5. Distrikts überwiegend Schwarz sind, sind 77% aller Katholiken im Bundesstaat Louisiana weiß

Das Beispiel von St. James zeigt, wie die Rassifizierung Schwarzer Menschen über Zeit durch unterschiedliche Instrumente ermöglicht wurde, hier von Sklaverei bis zum Planungsrecht. Koloniale Kontinuitäten können so auch in liberalen Demokratien Bestand haben.

III. Umweltrassismus in Deutschland 

Deutschland hat eine andere Geschichte als die USA, sodass sich Umweltrassismen entlang anderer Linien abspielen. Bereits 1985 machte der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma darauf aufmerksam, dass Sinti*zze und Rom*nja in Darmstadt durch wohnungspolitische Maßnahmen an den Stadtrand gedrängt wurden, sodass sie „neben Müllkippe, Kläranlage, Rattenlöchern und Autobahnzubringer“ leben mussten. Solche Einzelbeispiele gibt es viele – die wissenschaftliche Studienlage ist hingegen dünn. Deutsche Forscher:innen haben bisher nur wenig empirische Arbeiten produziert, die sich mit dem Thema des Umweltrassismus auseinandersetzen. Die wenigen, die es gibt, haben die Korrelation zwischen „Migrationshintergrund“ und verstärkten Umweltbelastungen etwa in Kassel (2008), Hamburg (2013) und Frankfurt (2014) bestätigt und ebenfalls festgestellt, dass sich die Unterschiede nicht allein mit ökonomischen Faktoren erklären lassen. Neuere und breiter angelegte Studien, die neben dem urbanen Raum auch Industriegebiete in den Blick nehmen, sind hingegen nicht aufzufinden. Dabei begründen sowohl die Theorie als auch die existierenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen die Vermutung, dass Umweltrassismus in Deutschland ein weitverbreitetes Phänomen ist. Denkbar wäre es beispielsweise eine demographische Schablone über das unmittelbare Umfeld der dreißig schmutzigsten Industrieanlagen zu legen. Auch wäre eine historische Rekonstruktion der Umweltbelastungen, denen „Gastarbeiter“ ausgesetzt waren, interessant und würde Erkenntnisse darüber bringen, auf wessen Rücken das deutsche Wirtschaftswunder gebaut wurde. 

Zum jetzigen Zeitpunkt sind belastbare Aussagen hierzu nicht möglich. Wir können unsere Arbeitsthese jedoch mit Blick auf die geltende Rechtslage im Umwelt-, Bau- und Planungsrecht stärken. 

§ 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) weist als Ziel der Raumordnung aus, „gleichwertige Lebensverhältnisse“ herzustellen. § 1 Abs. 7 Nr. 7 lit. c) BauGB ordnet an, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen „umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt“ berücksichtigt werden müssen. Der „Mensch“ wird hierbei sozial nicht weiter differenziert. Eine soziale Differenzierung ist aber zwingende Voraussetzung für umweltbezogene Gerechtigkeit. Wie auch in anderen Rechtsgebieten führt die formale Gleichbehandlung materieller unterschiedlicher Lebensverhältnisse zu einer Perpetuierung bestehender Ungerechtigkeiten. Die einzige soziale Differenzierung, die das BauGB trifft, ist die zwischen Frauen und Männern (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Zudem sieht § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB vor, dass auch die Belange der „Flüchtlinge und Asylbegehrenden“ berücksichtigt werden müssen – jedoch nur in Bezug auf ihre Unterbringung, nicht etwa ihren Gesundheitsschutz. Diese Norm wurde im Zuge des Flüchtlingsunterbringungsmaßnahmengesetzes Ende 2014 in das BauGB eingefügt und sollte den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtern. Mit der damaligen Novelle wurden auch weitere Vorschriften in das BauGB eingefügt, etwa § 246 Abs. 10 BauGB, der vorsieht, dass Erstaufnahmeeinrichtungen auch in Gewerbegebieten errichtet werden können oder § 246 Abs. 12, 13 BauGB, wonach mobile und befristete Unterkünfte auch in Industriegebieten und im Außenbereich entstehen können. Diese Normen können auch mit dem gestiegenen Bedarf an Unterkünften begründet werden. Gleichzeitig werden Geflüchtete durch sie vermehrt schädlichen Immissionen ausgesetzt und aus den Innenstädten ferngehalten, weil “kein Platz für sie ist.” 

Diese schematische Darstellung kratzt an der Oberfläche, zeigt jedoch, dass das Umwelt- und Baurecht planerische Sensibilität für die unterschiedlichen Lebensrealitäten braucht. Ob Begrünungs- oder Luftreinhaltepläne, Verkehrsplanung oder Anlagengenehmigung: Die rechtlichen Vehikel, die darüber entscheiden, wo Umweltbelastungen auftreten, sind zurzeit „color-blind“ und somit anfällig dafür, existierende Rassismen zu inkorporieren und über den Transmissionsmechanismus des Rechts weiterzutragen. 

Um dem entgegenzuwirken, ist eine umfassende quantitative und qualitative Forschung notwendig. Nur so können die zugrundeliegenden Phänomene hinreichend verstanden werden. Eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse wird jedoch nur durch soziale Mobilisierung gelingen, bei der Jurist:innen mit ihrer Expertise unterstützen können

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